Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wirksamkeitsbeginn und Aufhebung älteren Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der , 7, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 2 und 21 treten mit Ende der laufenden Wahlperiode in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl.Nr. 49/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 313/1966 und 277/1969, treten – mit Ausnahme der im Abs. 4 angeführten Bestimmungen – mit der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Folgende Bestimmungen des im Abs. 3 genannten Gesetzes treten mit Ende der laufenden Wahlperiode außer Kraft: , 10, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21, 22 Abs. 3 und 23.

(5) und 3 sowie in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(7) und Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.