Pflichten der Dienstgeber
Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Dienstnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
