Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beschlußerfordernisse der Vollversammlung

Zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den er gestimmt hat.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.