Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur vor jener Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
