Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Behördenzuständigkeiten zur Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen

Anwendungsbereich und Ausübung der Diensthoheit

Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet, und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.