Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kennzeichnung der Abgabepflicht

(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt .

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht () ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.