Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu bestrafen, wer

a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung () errichtet;

b) den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

c) Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;

d) behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt ( und 4).

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.