Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu bestrafen, wer
a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung () errichtet;
b) den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;
c) Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;
d) behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt ( und 4).
(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
