Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
