Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.