Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen regelmäßige Fortbildung anzubieten. Pflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.