Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:

- körperliche und psychische Gesundheit;

- positive Erziehungseinstellung;

- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;

- Zuverlässigkeit;

- positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;

- gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;

- Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.

(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:

- Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;

- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;

- sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.

(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.