Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
- körperliche und psychische Gesundheit;
- positive Erziehungseinstellung;
- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
- Zuverlässigkeit;
- positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;
- gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
- Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
- Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;
- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
- sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
