Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heranziehung

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.

(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Art der Leistung(en);

2. Umfang der Leistung(en);

3. Leistungsentgelt;

4. Dauer des Leistungsvertrages.

(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:

1. ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;

2. ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt oder entfallen kann.

(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

(5) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; gilt sinngemäß.

(6) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; gilt sinngemäß.