Hilfen für junge Erwachsene
(1) Erziehungshilfen gemäß und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
(2) Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.
