Aufsichtspflicht der Einrichtung
(1) Bei der Ausübung der Pflege und Erziehung obliegt der Einrichtung gemäß besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über die ihr anvertrauten Minderjährigen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 hat jede Einrichtung mindestens einen Nachtdienst, entsprechend dem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage der Minderjährigen einzurichten.
