Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflichten

(1) Der Betreiber der Einrichtung hat der Behörde, welche die Eignung der Einrichtung festgestellt hat, Änderungen im Sinne des mitzuteilen. Unabhängig von allfälligen Änderungen in der Eignungsvoraussetzung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dieser Behörde schriftlich zu melden:

1. jeden Wechsel in der Person der verantwortlichen Leitung der Einrichtung;

2. jeden Wechsel einer Betreuungsperson, sofern die Eignung der neuen Person von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist;

3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung;

4. jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Hausordnung.

(2) Jeder im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehende Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsatz in der Einrichtung ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde zu melden.