Landeswarnzentrale
(1) Das Land Niederösterreich hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
1. die gemäß zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu warnen und zu alarmieren,
2. die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und zu alarmieren sowie über die Katastrophenbewältigung zu informieren,
3. die Behörden sowie die gemäß zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen.
4. Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale oder aufgrund bilateraler Abkommen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.
