Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwangsbefugnisse

Die Rechte und Maßnahmen nach den und 17 Abs. 1 und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.