Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach den und 17 Abs. 1 und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach den und 17 Abs. 1 und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.