Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anstellungserfordernisse

(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist

1. für Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;

b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;

e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;

f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;

g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;

h) Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS, sofern die Ausbildung bis spätestens am 1. Oktober 2029 begonnen wird;

i) Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern die Ausbildung bis spätestens am 1. Oktober 2029 begonnen wird.

2. für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;

d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(3) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(4) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des .

(5) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer/seiner anderweitigen Muttersprache bestimmt.

(6) Das Kindergartenpersonal hat bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Die Vorlage der genannten Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister ( und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019) festgestellt werden können.

(7) Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.

(8) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Abs. 7 mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.