Strafbestimmungen
(1) Wer
1. für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
2. einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß , oder weiterführt, oder
3. für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
4. eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
5. den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß zuwiderhandelt, oder
6. die zu erstattenden Anzeigen gemäß , 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß , 2, 5, 6 oder 8 oder verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
