Abschnitt IV
Privatkindergärten
Anzuwendende Rechtsnormen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der , 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 7, 17, 18, 22 Abs. 2, 3 und 5, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.
