Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IV

Privatkindergärten

Anzuwendende Rechtsnormen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der , 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 7, 17, 18, 22 Abs. 2, 3 und 5, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.