Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf

(1) Der Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.

(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.

(3) Für jeden Kindergarten sind vorzusehen

- ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;

- eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;

- eine Teeküche;

- eine Personalgarderobe;

- ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;

- ein Abstellraum für Gartengeräte;

- ein Erwachsenen WC.

Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des erreicht werden.