Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf

(1) Der Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.

(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.

(3) Für jeden Kindergarten sind vorzusehen

- ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;

- eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;

- eine Teeküche;

- eine Personalgarderobe;

- ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;

- ein Abstellraum für Gartengeräte;

- ein Erwachsenen WC.

Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des erreicht werden.