Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand

(1) Das Land Niederösterreich wird für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015, in die nachstehend umschriebenen Kehrgebiete eingeteilt.

(2) Die bei der Umschreibung der Kehrgebiete verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

D

…..

Dorf

E

…..

Einschicht

KG

…..

Katastralgemeinde

R

…..

Rotte

Schh.

…..

Schutzhaus

ZH

…..

Zerstreute Häuser