Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollstreckung

Fällige Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren und Fäkalienabfuhrgebühren sowie sonstige auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Abgabenentscheidung vorzuschreibende Geldleistungen hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen. In Städten mit eigenem Statut ist für die Einbringung der vorgenannten Abgaben- und Geldleistungen der Magistrat zuständig.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.