Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß , BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007, und , BGBl.Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, oder , BGBl.Nr. 631/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2007, in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches bedarf einer Bewilligung nach

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.