In den Fällen der Erstattung von Befund und Gutachten nach sind die Pflegegebühren bei stationärem Aufenthalt oder die Behandlungsgebühr und das ärztliche Honorar – letzteres, soferne nicht die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, zur Anwendung kommen – für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums von den Trägern der Sozialversicherung bzw. von einem Gericht in einem Verfahren über Leistungssachen (§ 354 ASVG) zu entrichten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
