Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzbedarf

Der jeweils im genehmigten Voranschlag und Rechnungsabschluss ausgewiesene Gesamtaufwand abzüglich der eigenen Einnahmen ergibt den Finanzbedarf laut Voranschlag beziehungsweise Rechnungsabschluss.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.