Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 20

Fegeschäden

Definition

Fegeschäden sind die durch das Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.