Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antragsbeilagen

(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:

1. die Geburtsurkunde,

2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

3. das im erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in erwähnten Nachweis,

4. den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG () oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG () den Reisepass,

5. eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß , die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:

1. die Geburtsurkunde,

2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

3. den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG () oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG () den Reisepass,

4. die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß bis Z 8 NÖ JG,

5. eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß , die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.