Zuständige Organe und Behörden
(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
