Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Organe und Behörden

(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.

(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.