Verfall
Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:
a) alkoholische Getränke gemäß bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß und 3, die entgegen einem Verbot gemäß bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,
b) Drogen und Stoffe gemäß , die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie
c) jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß , die entgegen erworben, besessen oder verwendet werden.
