Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. JUGENDFÖRDERUNG

Ziele

(1) Die Jugendförderung des Landes Niederösterreich soll die jungen NÖ Landesbürger unterstützen, dabei aber die Eigenverantwortung der Jugend fördern und ihre Freiheit soweit wie möglich erhalten. In diesem Sinn leistet das Land Niederösterreich der Jugend Hilfestellung bei der selbständigen Entwicklung aktiver Formen der Freizeit- und Lebensgestaltung, ohne Ansehen politischer, religiöser, rassischer und sozialer Herkunft und Beweggründe der Jugendlichen. Neben den bereits bestehenden Maßnahmen, wie z. B. der Förderung von Jugendorganisationen oder der Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten im NÖ Jugendrat, in der NÖ Jugendkommission und im NÖ Jugendforum, fördert das Land die in den bis 8 genannten Aktivitäten.

(2) In diesem Gesetz sind Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (, LGBl. 0300) haben, den NÖ Landesbürgern gleichgestellt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.