Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung und vorzeitige Beendigung des Jagdpachtvertrages

(1) Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt. und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben