Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere
Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen () und Flächen gemäß ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
