Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Sprengel-, Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu versiegeln und sodann vom Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben