Abschnitt 5
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
1. Daten, die unter eine Ausnahme gemäß fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
2. Die Daten sind, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
3. Die Verweigerung der Auskunft ist ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen ( ist sinngemäß anzuwenden).
