Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von

1. vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;

2. Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes.

(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der DSGVO und des DSG sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und Verpflichtungen zur Geheimhaltung

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

nicht berührt.

(3) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.