Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Netzdienste-Verordnung und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.