Strafen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) den im und 5 sowie vorgesehenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt;
b) die gemäß vorgesehenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstattet;
c) die gemäß vorgesehene Meldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder wahrheitswidrig abgibt;
d) die gemäß vorgesehene Meldung nicht abgibt;
e) gemäß den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundeabgabemarke versieht;
f) die Auskünfte gemäß nicht oder nicht wahrheitsgemäß erteilt;
g) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 220,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.g angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 145,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
