Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a) den im und 5 sowie vorgesehenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt;

b) die gemäß vorgesehenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstattet;

c) die gemäß vorgesehene Meldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder wahrheitswidrig abgibt;

d) die gemäß vorgesehene Meldung nicht abgibt;

e) gemäß den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundeabgabemarke versieht;

f) die Auskünfte gemäß nicht oder nicht wahrheitsgemäß erteilt;

g) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 220,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.g angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 145,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben