Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Haftungen anderer Rechtsträger

(1) Jede Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn

1. sie befristet ist und

2. der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.