Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Obergrenze

(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) aller Gemeinden einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015. Die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen entsprechen Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017, landesweise festgelegt.