Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.