Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.