Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Wer

1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder hinweisgebende Personen oder eine der in genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

2. gegen die Verpflichtungen nach den , 9 Abs. 5, 12 Abs. 3 oder 13 Abs. 2 Z 3, die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,

3. wissentlich falsche oder irreführende Informationen über Verstöße gibt,

4. Maßnahmen nach zur Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung () setzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5 000,-- zu bestrafen.