Anerkennung als Heilpeloide
Ein Peloid ist als Heilpeloid anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:
1. daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;
2. daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung erforderlich sind;
3. daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
