Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung der Kurorte

Kurorte sind nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr wie folgt zu bezeichnen:

a) als Heilbad, wenn Heilvorkommen ( oder 3) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;

b) als heilklimatischer Kurort, wenn er nach als solcher anerkannt wurde;

c) als Luftkurort, wenn er nach als solcher anerkannt wurde;

d) oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben