5. Abschnitt
Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen
Zuständigkeit
Behörde ist die Landesregierung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
