Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungsermächtigung der Landesregierung

Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.