Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen

Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.