§ 67
Erfassung der Wähler
Für die Auflegung der Wählerverzeichnisse, Berichtigungsanträge dagegen und Berufungen gegen getroffene Entscheidungen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß über Berichtigungsanträge die Berichtigungskommission und gegen deren Entscheidungen erhobene Berufungen die Stadtwahlbehörde entscheidet. Gegen den Bescheid der Stadtwahlbehörde findet eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht statt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
