Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 66

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

(1) Spätestens eine Woche nach dem Stichtag müssen die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlparteien, die am Stichtag im Gemeinderat vertreten sind oder im aufgelösten Gemeinderat vertreten waren, Anträge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen, für die Stadtwahlbehörde und die Berichtigungskommission an den Stadtsenat und spätestens drei Wochen nach dem Stichtag für die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden an die Stadtwahlbehörde richten. Die Anträge müssen beim Magistrat eingebracht werden.

(2) Die Entschädigung gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz setzt in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat fest.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.